AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der GRAVURA Kunstpräge GmbH

Hinweis

Die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen sind branchenüblich.

Die Erteilung eines Auftrages schliesst die Anerkennung der nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen durch den Besteller ein.

Offerten / Bestellungen

Unbefristete Offerten sind freibleibend bis zur Auftragsbestätigung. Angebote, die auf Grund ungenauer Vorlagen oder unvollständiger Manuskripte erfolgen, haben blossen Richtpreischarakter.

Mündliche Bestellungen sind nach schriftlicher Bestätigung rechtsgültig, sofern nicht innert 2 Tagen eine schriftliche Annullierung erfolgt.

Zahlungsbedingungen

Die offerierten oder bestätigten Preise verstehen sich exkl. MWSt. Sie haben Gültigkeit, solange die Rohstoff- und Fabrikationskosten bis Auftragsbeendigung keine Änderung erfahren.

Die Ware wird nach Lieferung bzw. bei Einlagerung nach Fertigstellung fakturiert.

Alle Preise verstehen sich ab Werk ohne Versand- und Verpackungsspesen, zahlbar innerhalb 10 Tagen netto.

Edelmetalllieferungen bedingen Sofortzahlung, sind also nach Rechnungserhalt zu begleichen.

Der Mindestrechnungsbetrag ist SFr 40.–.

Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn Gegenansprüche oder etwaige Beanstandungen geltend gemacht werden oder wenn die Ware aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht termingerecht abgeliefert werden kann. Ein Recht zur Verrechnung steht dem Kunden nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zu.

Unberechtigte Abzüge werden kostenpflichtig nachbelastet.

Bei verspäteter Zahlung fallen Verzugskosten (z.B. Mahnspesen von SFr 15.– pro Mahnung) und Verzugszinsen von 5% pro Monat ab dem Tag der Fälligkeit an.

Der Besteller verpflichtet sich, nebst den vorerwähnten Verzugszinsen und Verzugskosten auch noch die nach der Fälligkeit der Rechnung anfallenden effektiven Inkassokosten, inklusive die Beitreibungs- und Prozesskosten zu übernehmen.

Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte aus jeder Rechnungsforderung an einen Dritten abzutreten. Die Anzeige der Abtretung ist dann auf der Rechnung ersichtlich.

Mehr- und Minderlieferungen

Mehr- oder Minderlieferungen, bis zu 5% der bestellten Menge bleiben uns aus fertigungstechnischen Gründen vorbehalten. Es wird die effektiv gelieferte Menge berechnet.

Skizzen, Entwürfe

Angeforderte Skizzen, Entwürfe, Originale und fotografische Arbeiten werden berechnet, auch wenn kein entsprechender Auftrag erteilt wird. Skizzen, Entwürfe und Ausarbeitungen bleiben- auch in Hinsicht auf weitere Nutzungsrechte – geistiges Eigentum der GRAVURA GmbH.

Die GRAVURA haftet nicht für die Ansprüche Dritter auf kundenseitig vorgelegte Entwürfe, Logos und Reinzeichnungen. Der Besteller ist verpflichtet, sich die Nutzungsrechte an eingereichten Fremdvorlagen zu sichern.

Lieferfrist

Die Lieferfrist beginnt ab Erhalt und Freigabe der bereinigten Auftragsvorgaben zu laufen. Wenn vom Versand der Imprimatur („Gut zum Druck“) bis zum Rückerhalt derselben mehr als zwei Arbeitstage verstreichen, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Das gleiche gilt für andere, vom Besteller verursachte Arbeitsunterbrechungen.

Lieferungsverpflichtung

Die offerierten und akzeptierten Liefertermine werden von uns bestmöglich eingehalten.

Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.

Versand

Alle Sendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

Betriebsunterbrechungen

Unterbrechungen jeglicher Art, deren Behebung nicht in unserem Machtbereich liegt, befreien uns für die Dauer ihres Bestehens von der Verbindlichkeit der Lieferfrist.

Produktionshilfen

Die zur Herstellung des Auftrages verwendeten Produktionshilfen bleiben Eigentum des Lieferanten. Im Eigentum des Bestellers stehende Produktionshilfen werden längstens 1 Jahr ab der letzten Bestellung aufbewahrt. Das Risiko der Lagerung liegt beim Besteller. Soweit die Druckbilder (Schriften, Linien, Raster, Logos usw.) immateriell, d.h. auf Datenträgern gespeichert sind, bleiben diese in jedem Fall unser Eigentum. Vom Kunden hiervon gewünschte Filme  oder Daten werden gegen Verrechnung hergestellt.

Mängelrüge

Die von uns gelieferten Waren sind beim Empfang zu prüfen. Anfallende Beanstandungen bezüglich Qualität und Quantität haben
spätestens innerhalb 8 Tagen nach Empfang zu erfolgen, ansonsten gilt die Lieferung als angenommen. Die verrechneten Leistungen sind auch dann zu bezahlen.

Kleine, durch die Fabrikation bedingte Abweichungen in Farbe und Gewicht im Rahmen der Verkaufsbedingungen unserer Lieferanten, gelten nicht als Mängel und können nicht beanstandet werden.

Annullierung

Die Annullierung von Aufträgen setzt unser ausdrückliches Einverständnis, sowie die Übernahme unserer Auslagen für Material, Löhne und Unkosten voraus.

Beanstandungen von Qualität und Abmessung einer Lieferung berechtigen nicht zur Annullierung der Restlieferung einer Bestellung.

Wir sind zum Rücktritt von eingegangenen Lieferverpflichtungen berechtigt, wenn sich die finanzielle Situation des Bestellers wesentlich verschlechtert hat oder sich anders präsentiert, als sie uns dargestellt wurde.

Haftung

Bei begründeter, rechtzeitiger Beanstandung der Ware erfolgt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Eine Haftung für indirekten Schaden aus Mängeln der Ware (Mängelfolgeschaden) wird von uns nicht übernommen.

Für Schäden, die infolge unsachgemässer Behandlung oder Lagerung an den Produkten entstehen, wird jede Gewährleistung abgelehnt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir auf die Inhalte mit uns verlinkter Sites keinerlei Einfluss haben, distanzieren uns hiermit ausdrücklich von deren Inhalten. Aus demselben Grund übernehmen wir keinerlei Haftung für Schäden, die durch die Nutzung dieser Links entstehen.

Salvatorische Klausel

Der vorliegende Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Abänderungen und Ergänzungen, insbesondere auch Bestellungsänderungen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

Der Werkvertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Teile in seinen übrigen Teilen rechtswirksam. Hinsichtlich der unwirksamen Teile verpflichten sich die Vertragsparteien, den angestrebten Erfolg unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften soweit als möglich zu verwirklichen.

Der vorliegende Vertrag wird 2-fach ausgestellt und unterzeichnet. Jede Vertragspartei erhält ein Exemplar.

Änderungen vorbehalten.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Zuständig für die gerichtliche Beurteilung allfälliger Streitigkeiten aus dem vorliegenden Vertrag sind die staatlichen Gerichte. Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.

Der Gerichtsstand ist Luzern.
Stand Dezember 2017